Einrichtungen des Handwerks entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen bleiben geöffnet.
Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes (…) einschließlich Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen bleiben geöffnet. In den Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleistern ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. (§ 1 d Abs. 7 Corona-VO).
Dies bedeutet, dass für Unternehmen, die eine handwerkliche Leistung anbieten, der gleichzeitige Verkauf von Waren gestattet ist, sofern die handwerkliche Leistung im Vordergrund steht, insbesondere, wenn sie ohne den Warenverkauf nicht sinnvoll in Anspruch genommen werden kann. In diesen Fällen dient der Warenverkauf dem Zweck der Erfüllung der handwerklichen Leistung und ist daher zulässig. Hingegen bleibt der reine Abverkauf von Waren verboten, sofern dieser im Vordergrund steht und die Erbringung der handwerklichen Leistung lediglich als Annex zum Erwerb der Waren erscheint. Vielmehr muss die handwerkliche Leistung den Schwerpunkt des Angebots darstellen.
Ob Markisenträume für Terrasse, Garten oder Balkon, Beschattungssysteme für Wintergärten und Glasdächer, gut durchdachte Systeme für Fenster und Fassade oder Sonnenschutz für Gastronomie und Handel – bei Lewens findet jeder seine Wunschmarkise.