Impressum

Verantwortlich:

Frank Andrasch Raumausstatter-Handwerk GmbH
Geschäftsführer Frank Andrasch
Hauptstraße 165 - 77830 Bühlertall

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Tel. 0700 / ANDRASCH (26 37 27 24)        12 cent/ Min oder Handy Tarif
Tel. +49 7223 / 28 38 856
Fax +49 7223 / 28 38 857
Mobil +49 173 / 84 66 428
email raumausstatter@andrasch.de

Registereintrag:

Amtsgericht Mannheim HRB 714813

Umsatzsteuer-ID:

Ust.ID DE210720945

Wirtschafts-Identifikationsnummer:

Finanzamt Baden-Baden 36052/55404

Aufsichtsbehörde:

Handwerkskammer Karlsruhe

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Frank Andrasch Raumausstatter-Handwerk  GmbH
Vertretungsberechtige Geschäftsführer: Frank Andrasch
Telefon: +49 7223/2838856 Fax: +49 7223/2838857 E-Mail: info@andrasch.de
 
Amtsgericht Mannheim HRB 714813 Zuständige Kammer: Handwerkskammer Karlsruhe, Friedrichsplatz 4-5,76133 Karlsruhe www.hwk-karlsruhe.de Berufsbezeichnung: Raumausstattermeister  verliehen in der Bundesrepublik Deutschland ; Berufsrechtliche Regelungen: Handwerksordnung (HWO) unter http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/hwo/gesamt.pdf Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG: DE210720945  Inhaltlich Verantwortlicher gem. § 55 II RStV: Frank Andrasch  (Anschrift s.o.)
 
Bei Teilnahmebereitschaft:  Die Frank Andrasch Raumausstatter-Handwerk  GmbH erklärt sich bei rechtlichen Konflikten mit Verbrauchern (§ 13 BGB) bereit, an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen. Die für die Frank Andrasch Raumausstatter-Handwerk  GmbH zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die  Universalschlichtungsstelle des Bundes Zentrum für Schlichtung e.V. Straßburger Straße 8 77694 Kehl am Rhein Telefon: 07851/7957940 Fax:       07851/7957941 E-Mail:   mail@universalschlichtungsstelle.de Webseite: www.verbraucher-schlichter.de

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Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung anlässlich Ihres Besuchs auf unserer Homepage ist uns ein wichtiges Anliegen. Ihre Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geschützt. Personenbezogene Daten werden auf dieser Webseite nur im technisch notwendigen Umfang erhoben. 

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Betroffenenrechte
 Den Betroffenen stehen daher folgende Rechte aus der DSGVO zur Verfügung:
a)    Recht auf Auskunft - Art. 15 DSGVO
Mit dem Recht auf Auskunft erhält der Betroffene eine umfassende Einsicht in die ihn angehenden Daten und einige andere wichtige Kriterien wie beispielsweise die Verarbeitungszwecke oder die Dauer der Speicherung. Es gelten die in § 34 BDSG geregelten Ausnahmen von diesem Recht.
b)    Recht auf Berichtigung - Art. 16 DSGVO
Das Recht auf Berichtigung beinhaltet die Möglichkeit für den Betroffenen, unrichtige ihn angehende personenbezogene Daten korrigieren zu lassen.
c)    Recht auf Löschung - Art. 17 DSGVO
Das Recht auf Löschung beinhaltet die Möglichkeit für den Betroffenen, Daten beim verantwortlichen löschen zu lassen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die ihn angehenden personenbezogenen Daten nicht mehr notwendig sind, rechtswidrig verarbeitet werden oder eine diesbezügliche Einwilligung widerrufen wurde. Es gelten die in § 35 BDSGgeregelten Ausnahmen von diesem Recht.
d)    Recht auf Einschränkung der Verarbeitung - Art. 18 DSGVO
Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung beinhaltet die Möglichkeit für den Betroffenen, eine weitere Verarbeitung der ihn angehenden personenbezogenen Daten vorerst zu verhindern. Eine Einschränkung tritt vor allem in der Prüfungsphase anderer Rechtewahrnehmungen durch den Betroffenen ein.
e)    Recht auf Datenübertragbarkeit - Art. 20 DSGVO
Das Recht auf Datenübertragbarkeit beinhaltet die Möglichkeit für den Betroffenen, die ihn angehenden personenbezogenen Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format vom Verantwortlichen zu erhalten, um sie ggf. an einen anderen Verantwortlichen weiterleiten zu lassen. Gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 DSGVO steht dieses Recht aber dann nicht zur Verfügung, wenn die Datenverarbeitung der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient. Dies ist bei der BfDInur dann nicht der Fall, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten zu fiskalischen Zwecken erfolgt.
f)     Recht auf Widerspruch - Art. 21 DSGVO
Das Recht auf Widerspruch beinhaltet die Möglichkeit für Betroffene, in einer besonderen Situation der weiteren Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen, soweit diese durch die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder öffentlicher sowie privater Interessen rechtfertigt ist. 

9.    Homepage der andrasch.de
Bei jedem Zugriff eines Nutzers auf das Internet-Angebot der Raumausstatter Andrasch GmbH und bei jedem Abruf einer Datei werden Daten über diesen Vorgang vorübergehend in einer Protokolldatei gespeichert und verarbeitet. Vor der Speicherung wird jeder Datensatz durch Veränderung der IP-Adresse anonymisiert.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge des Auftragnehmers. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. 
2. Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstlieferung, wobei der Auftragnehmer für die sorgfältige Auswahl seiner Lieferanten steht. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen- wie Abbildungen, Zeichnungen, Masse, Gewichte- sind nur annähernd angegeben. Die vom Auftraggeber vorgenommene Bestellung ist ein verbindliches Angebot. Wir sind berechtigt dieses Angebot innerhalb von 4 Wochen nach Eingang durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, per e-Mail, schriftlich oder durch Zusendung des bestellten Produktes anzunehmen. Erst mit der Auftragsbestätigung oder der Zusendung der Ware kommt ein Vertrag zustande. In Fällen von offensichtlichen Schreib-, Druck-, oder Rechenfehlern sind wir zum Rücktritt berechtigt. 
3. Für alle Bauleistungen - insbesondere Bodenbelags und Tapezierarbeiten - gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Die Leistungen entsprechen den für die Arbeiten des Auftragnehmers geltenden Allgemeinen Technischen Vorschriften (ATV), soweit nicht nachstehend oder in der Auftragsbestätigung etwas anderes bestimmt ist oder sonstige besondere Vereinbarung getroffen wurden. Auf ausdrücklichen Wunsch ist der Auftraggeber bereit, den Text der genannten Bestimmungen zur Kenntnisnahme zur Verfügung zu stellen. 
3.1 Sonderproblem Shading: Hinweise zum Auftreten von Schattierungseffekten bei Velourswaren (Deutsches Teppich-Forschungsinstitut e.V.; Germanusstr. 5; 52080 Aachen) 
3.1.1. Was sind Schattierungen? 
Auf Velouren mit weichen, samtartigen Oberflächen entstehen während des Gebrauchs 
Schattierungseffekte. Dieses Schattieren, das man auch als "Schreiben" bezeichnet, wird allgemein als schön empfunden, weil es dem natürlichen Charakter des Velours entspricht. Ähnlich verhalten sich auch Samt und Wildleder. Bei wertvollen Orientteppichen wird das Schattieren ebenfalls als Kennzeichen edlen, glänzenden Polmaterials angesehen. Je feiner und glänzender das verarbeitete Material ist, umso lebendiger wirkt der Velours. 

3.1.2. Wie entstehen Schattierungseffekte? 
Die Oberschicht (Polschicht), die aus einzelnen Fäden besteht, weist nach der Fertigung eine einheitliche Neigung (Strichrichtung) auf. Sobald ein Teil der Polfäden seine Neigung aufgrund von äußeren Einwirkungen ändert, wird das Licht an den betroffenen Stellen unterschiedlich reflektiert. Schematisch lässt sich das so, wie es die Skizze zeigt, darstellen: Je nach Lichteinfall und Blickrichtung wirken die Schattierungseffekte einmal heller und, von 
entgegengesetzter Seite gesehen, dunkler. In Einzelfällen sind auf Velourswaren auch bleibende Schattierungen, sogenannte Shadingeffekte, zu beobachten, die unterschiedliche Formen und Größen annehmen können. Am stärksten sichtbar sind Shadingeffekte an unifarbenen Velouren, während sie an gemusterten Velouren, durch die Mehrfarbigkeit, oftmals nicht zu erkennen sind. 

3.1.3. An welchen Teppichen treten Shadingeffekte auf? 
Grundsätzlich können diese Effekte an vielen Velourswaren auftreten, unabhängig von deren Qualität. Das verwendete Polmaterial spielt dabei keine Rolle, denn Naturfasern, wie zum Beispiel Wolle, Seide, Kokos, sind davon gleichermaßen betroffen wie Synthesefasern, zum Beispiel Polyamid und Polypropylen. Ebenso haben die Herstellungsverfahren auf die Shadingbildung keinen Einfluss. Die Effekte treten bei maschinell hergestellten Velouren genauso auf wie bei handgeknüpften Exemplaren. Die Art der Verlegung (lose verlegt, verspannt, verklebt) sowie des Unterbodens ist für die Entstehung des Shading ebenfalls ohne Bedeutung. 

3.1.4. Können Shadingeffekte wieder beseitigt werden? 
Im Gegensatz zu den üblichen Trittschattierungen sind bleibende Schattierungen weder durch Bürsten und Staubsaugen, noch durch andere Reinigungsverfahren wieder zu entfernen. 

3.1.5. Beeinflussen Shadingeffekte das Gebrauchsverfahren? 
Wie Untersuchungen des Deutschen Teppich-Forschungsinstitutes in Aachen beweisen, sind die betroffenen Stellen gegenüber der übrigen Fläche keinem vorzeitigen Verschleiß unterworfen. Das bedeutet, dass Shading das Gebrauchsverhalten hinsichtlich der Haltbarkeit nicht nachteilig verändert. 

3.1.6. Lassen sich Shadingeffekte vermeiden? 
Bei keinem Velours ist die Entstehung von Shading grundsätzlich auszuschließen. Das Risiko seines Auftretens ist allerdings gering. 

3.1.7. Wer ist für Shadingeffekte verantwortlich zu machen? 
Die Ursachen für ihr Entstehen sind bis zum heutigen Zeitpunkt trotz beträchtlicher Forschungsaufwendungen international ungeklärt. Nach den bisher vorliegenden Ergebnissen sind Shadingeffekte weder durch die Teppichherstellung noch durch die Verlegung zu beeinflussen. Der heutige Stand des Wissens deutet jedoch stark auf Einflüsse des Verlegeortes hin. So entstanden auf zahlreichen Velouren, die in einem bestimmten Gebäudeteil (Shading-Teststrecke) im Deutschen Teppich-Forschungsinstitut in Aachen verlegt wurden, immer wieder Shadingeffekte. Dabei waren die ausgelegten Veloure von unterschiedlicher Konstruktion und verschiedenen Herstellern. Aber auch durch Praxisversuche in Wohnhäusern und öffentlichen Gebäuden konnte nachgewiesen werden, dass dem Verlegeort und der Beanspruchung eine maßgebliche Bedeutung bei der Entstehung von Shading zukommt. Bleibende Schattierungen stellen zweifellos noch immer ein Phänomen dar. Wie sonst wäre es zu erklären, dass diese Effekte auch an unbegangenen Stellen auftreten oder von einer Warenbahn in die andere übergehen. Letzteres tritt selbst dann auf, wenn völlig unterschiedliche Veloure nebeneinander verlegt werden. Shadingeffekte gehen sogar über Trennschienen hinweg. Diese Erkenntnisse verdeutlichen, dass Shading in keinem Zusammenhang mit Produktions- oder Verlegefehlern von Velouren zu bringen ist und dass demzufolge und bei gehöriger Aufklärung auch niemand eine Gewährleistung für Shading übernehmen kann. 

4.Höhere Gewalt, unvorhersehbare, schwerwiegende Betriebsstörungen verlängern die Lieferfristen um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet. Dauert die Verzögerung unangemessen lang, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistungen von dem Vertrag zurücktreten. Falls der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungs- und Lieferfristen aus anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der Auftrageber ihn schriftlich in Verzug zu setzen und eine Art und Umfang der Leistungen angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Leistung ist kalendermäßig bestimmt. Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Verzuges nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen geltend machen. Bei der Lieferung von Gegenständen erfolgt der Versand ab Werkstatt bzw. Lager auf Rechnung und eigene  Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind. Sie werden erst nach vorheriger Mitteilung an den Kunden ausgeführt. Geringfügige Abweichungen bei Holzoberflächen (Farbe  und Maserung) sowie bei Textilien (Gewebe und Farbe) bleiben vorbehalten. 
5. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in den ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. 
6. Die Abnahme der Lieferung oder Leistung hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen oder - Leistungen. Hat der Auftraggeber bei der Bauleistung die Lieferung oder Leistung bzw. Teile davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Wochen als erfolgt. 
7. Bei Mängelrügen von Leistungen muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei Mängelrügen von Lieferungen müssen diese an den Auftragnehmer zurück gesandt werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann Ersatzlieferung oder Herabsetzung der Vergütung verlangt werden. 
8. Die Gewährleistung wird bei Bauleistungen nach VOB übernommen. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung aus Lieferungen beträgt 2 Jahre. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistungen zur Zeit der Abnahme, die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für grobe Fahrlässigkeiten und Vorsatz, auch seiner Erfüllungsgehilfen, haftet er stets, jedoch nicht darüber hinaus. Im übrigen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, wenn die dem Auftraggeber überreichten Pflegeanweisungen nicht nachweisbar eingehalten worden sind. Mängelrügen sind unverzüglich mitzuteilen. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. 
9. Bei Anlieferung wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wer die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeiten und Fahrgeld) in Rechnung gestellt. 
10. Eigentums- und Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und Berechnungen bleiben vorbehalten. Derartige  Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Für Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Entwürfe und Berechnungen, die vom Auftraggeber ausdrücklich bestellt wurden, ist das vereinbarte Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. 
11.Die Preise sind Endpreise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer einschließt. Die im Angebot ausgewiesenen Endbeträge sind nach besten Wissen ermittelt und sind -falls nichts anderes ausdrücklich angegeben ist- als Circa-Werte zu verstehen. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen und/oder Lieferungen und im Fall von Bauleistungen bei ununterbrochener Leistungsmöglichkeit seitens des Auftragnehmers. Bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach dem Vertragsabschluss enthalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, in Verhandlungen über eine neu Preisvereinbarung einzutreten. Für das Aufmaß gilt das Rohbaumass entsprechend den DIN-Vorschriften (NR.+49 7223 2838856 ,18366), die in der VOB enthalten sind. Auf Abschnitt 3, letzter Satz der Bedingungen wird hingewiesen. Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistung verlangt, bedingt dies zusätzlichen Zahlungen der Lohnzuschläge. 
12. Alle Leistungen, auch Teilleistungen, sind innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Erbringung bzw. Rechnungsstellung bar ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Lieferungen kann der Kaufpreis sofort in bar oder per Nachnahme (zuzüglich 5,00 €), per Einsendung eines Schecks oder per Lastschrift bezahlt werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist bei Vertragsabschluss für Maßanfertigungen eine Anzahlung in Höhe von 30% des Auftragswertes zu leisten. Wechsel sind nur bei besonderen Vereinbarungen zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber als Zahlung, angenommen. Wechselspesen und Wechselgebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Scheck- oder Wechselprotesten kann der Auftragnehmer Zug um Zug gegen Rückgabe des Papiers sofortige Barzahlung, auch für später fällige Papiere, verlangen. Verzugszinsen werden mit 4% über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Diese sind höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit höherem Verzugsschaden nachweist. Zahlungen werden zuerst auf entstehende Mahnkosten, Zinsen und dann auf die älteste Schuld angerechnet. Wesentliche Verschlechterung in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen. Falls der Auftraggeber die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wenn für Bauleistungen ein Sicherheitseinbeihalt lt. VOB vereinbart ist, ist dieser binnen 18 Tagen, unter Verweis Paragraph 17 Nr.6 Abs.1 VOB/B, auf ein Sperrkonto bei der HypoVereinsbank Erfurt einzuzahlen oder kann durch die Stellung einer Bürgschaft ausgelöst werden. 
13. Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von Leistungs- und Lieferungsmängeln zugelassen, die von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet für das Raumausstatterhandwerk öffentlich bestimmt sind. Sollte sich bei der Prüfung herausstellen, dass unberechtigte Beanstandungen vorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu tragen. 
14. Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Zahlung seiner Rechte, das Eigentum an den geleisteten Waren vor. Geht das Eigentum kraft Gesetzes unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seine zukünftigen Ansprüche gegen den Eigentumserwerber in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dafür des Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu versichern. Gegebenenfalls tritt er die Versicherungsansprüche in Höhe des Gegenwertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab. Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zur übereignen. 
15. Die persönlichen Daten des Auftraggebers wie Name, Anschrift und Telefonnummer werden gespeichert. Sie werden von uns vertraulich behandelt. Insbesondere werden Daten nicht an Dritte weitergeleitet, solange dies nicht für die Bestellung und dessen Abwicklung notwendig ist. Mit der Bestellung stimmt der Auftraggeber der Speicherung seiner persönlichen Daten zu. Falls die Speicherung der Daten nicht erwünscht wird, bitte eine kurze Mitteilung schicken. 
16. Ist der Auftraggeber kein Vollkaufmann ist der Erfüllungsort der Sitz des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Sitz des Auftragnehmers der Gerichtsstand. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart. 
 


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